Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für Reparaturdienstleistungen (AGB-R)
Fassung April 2004. |
I. Geltung
(1) Diese AGB-R liegen allen Lieferungen und
Leistungen der Firma X-TENDED, insbesondere-
allen Instandsetzungen, Lieferungen von Ersatzteilen und Ersatzbaugruppen
sowie Leistungen im Rahmen von Wartungs- und- Instandhaltungsverträgen
zugrunde.
(2) Sie gelten für alle gegenwärtigen und künftigen
Geschäftsbeziehungen, die ab dem 01. Mai 2004 zustande
kommen. Mit Inkrafttreten dieser AGB-R verlieren alle früheren
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Geltung.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine
Geschäftsbedingungen werden, selbst bei deren Kenntnis,
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich
schriftlich zugestimmt.
II. Zustandekommen des Vertrages
Ein Vertrag über Reparaturdienstleistungen kommt durch
schriftliche Auftragserteilung und schriftliche Annahme des
Reparaturauftrages zustande.
III. Reparaturen
(1) Bei Auftragserteilung hat der Besteller die
Fehler beziehungsweise deren Auswirkungen möglichst genau
anzugeben.
(2) Der Besteller kann bei Auftragserteilung eine Obergrenze
für die Reparaturkosten bestimmen. Kann eine Reparatur
zu diesen Kosten nicht ausgeführt werden, so ist vor Durchführung
der Reparatur die Zustimmung des Bestellers einzuholen, wenn
die tatsächlichen Reparaturkosten die vom Besteller angegebene
Kostengrenze um mehr als 15% übersteigen. Wird die Zustimmung
nicht oder nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen erteilt,
so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Besteller den tatsächlichen
bis dahin entstandenen Zeitaufwand in Rechnung zu stellen. Soweit
dies mit technisch oder wirtschaftlich nicht vertretbarem Aufwand
möglich ist, braucht der Reparaturgegenstand nicht in den
ursprünglichen Zustand zurückversetzt zu werden.
(3) Im Falle von nicht beendeten Reparaturen wird dem Besteller
der entstandene Aufwand berechnet, wenn die Nichtausführung
darauf beruht, dass
a) der beanstandete Fehler bei der Überprüfung nicht
auftrat,
b) ein benötigtes Ersatzteil ohne Verschulden des Auftragnehmers
nicht zu beschaffen ist,
c) der Besteller bei Reparaturdurchführung beim Besteller
zum vereinbarten Termin nicht anwesend ist,
d) der Auftrag bei bereits begonnener Reparatur zurückgezogen
wird.
IV. Gewährleistung
(1) Für gelieferte Teile und ausgeführte
Instandsetzungen leisten wir Gewähr gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen. Handelt es sich bei dem Besteller
nicht um einen Verbraucher im Sinne des BGB, so ist die Gewährleistung
auf 12 Monate begrenzt.
(2) Bei mangelhaften Instandsetzungsarbeiten darf der Besteller
zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Erst nach Fehlschlagen
der Nacherfüllung beziehungsweise nach erfolglosem Ablauf
einer vom Besteller zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen
Frist, stehen ihm die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsansprüche
zu.
(3) Gewährleistungsansprüche sind stets ausgeschlossen,
wenn der Mangel auf unsachgemäße Behandlung des instand
gesetzten Gerätes oder der gelieferten Ersatzteile oder
Baugruppen zurückzuführen ist, die der Besteller,
der Endabnehmer oder ein Dritter vorgenommen hat oder, soweit
ein Mangel auf bestimmungswidrigen oder auflergewöhnlichen
Gebrauch des instand gesetzten Gerätes oder der Ersatzteile
oder Baugruppen beruht. Verschleißteile haben nur eine
dem Stand der Technik entsprechende Lebensdauer.
(4) Soweit vom Besteller Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
verlangt wird, hat der Auftragnehmer - außer im Falle
der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit - nur
Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
V. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Unsere Preise verstehen sich in Euro und
gelten stets ab Sitz des Auftragnehmers.
(2) Für Leistungen im Auflendienst werden Kosten für
An- und Abfahrt gesondert berechnet. Bei Ersatzteillieferungen
und Reparatur-Rücksendungen trägt die Nebenkosten
wie Verpackung, Porto, Fracht und Versicherung oder Zustellgebühren
der Besteller.
(3) Sofern kein Pauschalpreis vereinbart wurde, werden Instandsetzungsleistungen
getrennt nach Arbeitszeit und Ersatzteilen berechnet.
(4) Alle Rechnungen sind ohne jeden Abzug bei Abholung oder
Zusendung per Nachnahme sofort zahlbar. Eine abweichende Versendungs-
oder Zahlungsart bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen
Vereinbarung.
VI. Gefahr / Transportversicherung
(1) Die Gefahr einer Verschlechterung oder eines
Untergangs von Geräten beim Transport trägt der Besteller,
sofern dieser Unternehmer ist.
(2) Im Übrigen erfolgt die Ersatzleistung für Transportschäden
bei vom Auftragnehmer veranlassten Transporten ausschließlich
nach Maßgabe und im Rahmen der vom Auftragnehmer abgeschlossenen
Versicherung von Gütertransporten in Höhe des Netto-Listeneinkaufspreises.
Sollte das Transportgut einen höheren Wert besitzen, so
hat der Besteller vor dem Versand bei dem Auftragnehmer eine
Höherversicherung schriftlich zu beantragen oder selbst
eine Versicherung abzuschließen. Der Wert des Transportgutes
ist im Schadensfall vom Besteller durch geeignete Belege, insbesondere
Einkaufsrechnungen oder W ertgutachten, nachzuweisen.
(3) Bei Totalbeschädigung oder Totalverlust von Teilen
der instand gesetzten Geräte werden die notwendigen Kosten
der Wiederbeschaffung der beschädigten oder verlorenen
Teile ersetzt. Bei Totalverlust oder Totalbeschädigung
des instand gesetzten Gerätes wird der Zeitwert ersetzt.
VII. Abnahme
(1) Holt der Besteller den Reparaturgegenstand
nicht ab oder nimmt er im Falle des Versandes an ihn den Gegenstand
nicht an, so ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Besteller
zur Abholung eine Frist von vier Wochen zu setzen. Nach Ablauf
dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Besteller
ein angemessenes Lagergeld zu fordern.
(2) Erfolgt die Abholung des Reparaturgegenstandes nicht innerhalb
einer Frist von drei Monaten ab der Abholaufforderung, so entfällt
für den Auftragnehmer die Pflicht zur weiteren Aufbewahrung
sowie jegliche Haftung für eine Beschädigung oder
den Untergang des Reparaturgegenstandes. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, den Reparaturgegenstand nach Ablauf dieser Frist
zu veräußern oder sonst zu verwerten und mit dem
Verwertungserlös nach Belieben zu verfahren, wenn der Besteller
mit einer Frist von mindestens einem Monat darauf hingewiesen
wurde.
VIII. Pfandrecht
Bis zur vollständigen Bezahlungen der Forderungen
des Auftragnehmers gegen den Besteller steht dem Auftragnehmer
ein Pfandrecht am Reparaturgegenstand zu.
IX. Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Erfüllungsort für alle Leistungen
des Auftragnehmers ist Berlin.
(2) Ist der Besteller Kaufmann, ist ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeit der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
X. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit
dem Besteller - einschliefllich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch
die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine solche
Bestimmung zu ersetzen, die dem von den Parteien wirtschaftlich
beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.
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